§ 118 Begriff des Verwaltungsakts
Stand: 13.04.2025
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Wird zitiert von 598 Entscheidungen zu § 118 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 26.05.2025 – 6 K 75/24Zitiert von 1
- FG Schleswig, 03.06.2025 – 3 K 47/23
- FG Hessen, 14.06.2022 – 3 K 924/19Zitiert von 2
- FG Saarland, 21.06.2006 – 1 K 64/03
- BFH, 22.08.2019 – V R 21/18 · Anfechtbarkeit von VerwaltungsaktenZitiert von 8
- FG Düsseldorf, 11.01.2024 – 11 K 1106/23 AO
Zuletzt entschieden
- BFH, 24.06.2026 – V B 59/25 · Zum Vorliegen eines Verwaltungsakts
- FG Hamburg, 12.12.2025 – 4 K 39/23
- BFH, 09.12.2025 – VII R 35/22Stromsteuerverbindlichkeiten als MasseverbindlichkeitZitiert von 2
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