§ 118 Begriff des Verwaltungsakts
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 512
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 26.05.2025 – 6 K 75/24Zitiert von 1
- FG Schleswig, 03.06.2025 – 3 K 47/23
- FG Hessen, 14.06.2022 – 3 K 924/19Zitiert von 2
- FG Saarland, 21.06.2006 – 1 K 64/03
- BFH, 22.08.2019 – V R 21/18 · Anfechtbarkeit von VerwaltungsaktenZitiert von 7
- FG Düsseldorf, 11.01.2024 – 11 K 1106/23 AO
Zuletzt entschieden
- BFH, 24.06.2026 – V B 59/25 · Zum Vorliegen eines Verwaltungsakts
- FG Hamburg, 12.12.2025 – 4 K 39/23
- BFH, 09.12.2025 – VII R 35/22Stromsteuerverbindlichkeiten als MasseverbindlichkeitZitiert von 1
512 Entscheidungen zu § 118 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 118 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.